Das Vertragsrecht ist sehr umfangreich und beinhaltet diverse Vertragsformen, die im Alltag häufig vorkommen, wie z.B. Kaufverträge, Werkverträge oder Dienstleistungsverträge.
Hauptsächlich beschäftige ich mich in meiner Kanzlei mit Kauf- und Dienstverträgen.
Die nachfolgenden Stichpunkte geben einen Überblick, über die Probleme, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Verträgen auftreten können.
Dienstvertrag
Bei einem Dienstvertrag wird vorranging die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gegen Bezahlung vereinbart. Der Erbringer der Leistung schuldet dabei keinen bestimmten Erfolg. Beispiele für Dienstverträge sind z.B. die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder die Konsultierung eines Arztes.
Dieser Vertrag kann Überschneidungen zum Kauf- und Werkvertrag haben.
Kaufvertrag
Bei einem Kaufvertrag vereinbaren die Vertragspartner die Übereignung einer Sache oder eines Rechts gegen Bezahlung. Der Käufer schuldet die Zahlung und Übereignung des Geldbetrags und der Verkäufer schuldet die Lieferung und Übereignung des Kaufgegenstands im vertraglich vereinbarten Zustand.
Leistungsstörung und Schlechterfüllung
Bei der Abwicklung von Verträgen insbesondere, wenn die Leistung über einen längeren Zeitraum ausgetauscht wird, kann es vorkommen, dass einer der Vertragspartner seinen Teil schlecht erfüllt. So kann es z.B. sein, dass ein Internetprovider Verbindungen zum Internet nicht in der vertraglich zugesicherten Geschwindigkeit zur Verfügung stellt oder den Zugang zum Internet nicht mehr ermöglicht oder dass ein Mobilfunkanbieter beispielsweise seine Leistung nicht mehr bereitstellt.
In diesen Fällen ist in einem ersten Schritt zu prüfen, was genau Inhalt des geschlossenen Vertrags ist. Liegt dann ein Fehlverhalten vor, wird dem Mandanten geholfen gegen den Vertragspartner vorzugehen und die Ansprüche aus dem Vertrag durchzusetzen.
Mahnungen
Bei Erhalt einer Mahnung ist zu prüfen, ob die angemahnte Leistung überhaupt schon fällig ist. In manchen Fällen wird durch die Stellung einer Mahnung versucht, Druck auf den Kunden auszuüben. Sofern berechtigte Zweifel daran bestehen, dass das Zahlungsverlangen zu Unrecht erfolgt, sei es weil die Leistung nicht oder nur schlecht erbracht wurde, sollte das gesamte Vertrags- und Leistungskonstrukt fachkundig geprüft werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Druck durch die Androhung der Einschaltung eines Inkassounternehmens erhöht wird.
Sachmangelgewährleistung
Bei Kaufverträgen kommt es vor, dass der Kaufgegenstand einen Mangel aufweist, d.h. er befindet sich nicht in dem Zustand, der nach dem Inhalt des Vertrags bestehen sollte. Dem Käufer stehen dann verschiedene Rechte zu, die der Gesetzgeber vorgibt, die aber nicht nach Belieben ausgeübt werden können. Im Bereich des Kaufrechts stehen dem Käufer die nachfolgenden Rechte zu, wobei die unter Nr. 1 genannten Rechte vorrangig auszuüben sind. Erst nach der Geltendmachung der Nachbesserung bzw. Nacherfüllung kann der Käufer auf die Möglichkeit der Minderung oder des Rücktritts zurückgreifen. Dabei steht ihm dann aber ein Wahlrecht zu, ob er mindern oder zurücktreten möchte. Diese beiden Rechte sind gleichrangig.
1. Nachbesserung / Nacherfüllung
Dieser Anspruch besteht vorrangig. Vom Verkäufer kann die Reparatur der mangelhaften Sache verlangt werden (Nachbesserung). Alternativ kann auch Ersatzware verlangt werden, wenn eine Reparatur nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (Nacherfüllung).
2. Minderung
Sofern der Verkäufer weder reparieren kann, noch einen gleichwertigen Ersatzgegenstand liefern kann, kann der Kaufpreis angemessen reduziert werden. Die Höhe des Minderungsbetrags kann nur in jedem Einzelfall gesondert ermittelt werden und hängt von dem Umfang der Beeinträchtigung durch den Mangel ab.
3. Anstatt zu mindern, kann der Käufer auch von dem Vertrag zurücktreten.
Was bedeutet, dass die defekte Ware an den Verkäufer zurückgegeben wird und der Käufer sein Geld zurückerhält.
Diese Rechte stehen dem Käufer immer dann zu, wenn er die Ware von einem Händler erhalten hat (siehe hierzu auch das Stichwort: Verbrauchsgüterkauf). Es handelt sich dabei um Rechte, die der Gesetzgeber einräumt und die im Verhältnis eines Verbrauchers zu einem Händler nicht ausgeschlossen werden können. Beim Verkauf von gebrauchter Ware -insbesondere im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs– kann es zu Einschränkungen dieser Rechte kommen. Im Verhältnis von Verbraucher zu Verbraucher kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden ebenso im Verhältnis zweier Händler untereinander. Wichtig zu beachten, ist die Tatsache, dass die Gewährleistung grundsätzlich zunächst gilt und gesondert ausgeschlossen werden muss.
Ob die Sachmängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, hängt immer von der Formulierung der Klausel ab und ist für jeden Fall gesondert zu prüfen.
Die Gewährleistung hat für den Käufer kostenfrei zu sein. Das bedeutet, dass Kosten, die aufgrund des Mangels an der Sache entstehen, vom Verkäufer zu tragen sind, wie z.B. Fahrt- oder Portokosten. Unter Umständen können darunter sogar die Kosten für die anwaltliche Prüfung des Anspruchs fallen.
Die vorgenannten Grundsätze können in leicht abgewandelter Form auch auf Dienst- und Werkverträge angewendet werden.
Garantie
Bei der Garantie handelt es sich um eine Art Gegenstück zur Gewährleistung. Ein Garantieversprechen wird von dem Händler oder dem Hersteller gesondert abgegeben. Die Ansprüche aus einem Garantieanspruch weichen oft von der Gewährleistung ab. Eine Garantie muss nicht abgegeben werden und ist eine freiwillige zusätzliche Leistung der erklärenden Person.
Gerne versuchen Verkäufer den Kunden auf die Garantie zu verweisen, um der eigenen Pflicht zur Erfüllung der Gewährleistungsansprüche auszuweichen.
In solchen Fällen empfiehlt es sich, zunächst anwaltlich prüfen zu lassen, welches Recht vorranging in Anspruch genommen werden sollte.
Kulanz
Das Unwort der Händlerbranche schlechthin! Händler führen sich gerne großzügig auf und nehmen Gegenstände aus Kulanz zurück. Ist der Gegenstand mangelhaft, ist dies dann in den seltensten Fällen eine Kulanzhandlung als vielmehr schlicht die Erfüllung von Pflichten. Um Kulanz, also um eine freiwillige Sonderleistung auf die kein Anspruch besteht, handelt es sich nur, wenn keine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten bestehen. Mit der Formulierung „Erfüllung aus Kulanz“ wird gerne verschleiert, dass dem Käufer noch deutlich mehr Rechte zustehen, als ihm gewährt werden.
Kauf aus dem Ausland / EU-Recht
In Zeiten des ungehinderten Warentransfers und des Kaufs von Waren aus dem Ausland über das Internet, kommt es immer häufiger vor, dass sich die Frage stellt, welches Landesrecht anwendbar ist. Das EU-Recht gibt hier klare Vorgaben und es kann gut sein, dass auch beim Kauf von Waren aus dem EU-Ausland deutsches Recht Anwendung findet. Die deutschen Gewährleistungsrechte geben dem Käufer viele Rechte und diese können auch gegen Verkäufer aus dem EU-Ausland geltend gemacht werden. Hierbei berate und betreue ich meine Mandanten und führe auch den notwendigen Schriftverkehr. Soweit erforderlich, ist dies auch problemlos in englischer Sprache möglich.
Reiserecht
Das Reiserecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch gesondert geregelt. In der anwaltlichen Praxis stehen zwei Problemfelder dieses Rechtsgebietes im Mittelpunkt. Häufig kommt es vor, dass der Hin- oder Rückflug Verspätung hat oder gar Flüge ausfalle. Dem Reisenden können dann nach der EU Fluggastrechteverordnung 261/04 Rechte zustehen. Leider klären die Fluglinien nicht immer vollständig über diese Rechte auf. Ich prüfe in diesen Fällen das Vorliegen von Ansprüchen auf Leistungen gemäß der gesetzlichen Vorschriften und helfe bei der Durchsetzung.
Ebenso kommt es vor, dass am Ziel der Reise während des Urlaubs Probleme auftauchen, wenn z.B. die Beschreibung des Hotels laut Prospekt deutlich vom wirklichen Zustand vor Ort abweicht oder wenn die versprochenen Leistungen nicht erfüllt werden, wie z.B. kein oder ein nicht nutzbarer Swimming-Pool oder Essen von minderwertiger Qualität.
Wichtig ist es dann, schon vor Ort entsprechende Beschwerden zu verfassen, dem Vertragspartner die Mängel anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Es empfiehlt sich viele Bilder zu machen und auch Adressen mit anderen Personen auszutauschen, die im schlimmsten Fall als Zeugen benannt werden können. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub müssen Ansprüche umgehend schriftlich geltend gemacht werden und es empfiehlt sich, dies von einem fachkundigen Rechtsanwalt durchführen zu lassen.
Verbrauchsgüterkauf
Von einem solchen Kauf spricht man, wenn an einem Vertrag ein Verbraucher und ein Händler beteiligt sind. Wer Verbraucher ist, regelt das Gesetz in § 13 BGB. Vereinfacht gesagt, ist dort geregelt, dass jeder, der einen Vertrag abschließt und nicht überwiegend gewerblich oder berufsbezogen dabei handelt, ein Verbraucher ist.
Schließt ein solcher Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden einen Kaufvertrag ab, kommen ihm rechtliche Vereinfachungen zu gute. Zeigt sich an einem Kaufgegenstand in den ersten sechs Monaten nach dem Erwerb ein Fehler bzw. ein Mangel, so kommt dem Verbraucher das Instrument der Beweislastumkehr zur Hilfe. Er muss also nicht beweisen, dass der Mangel in den ersten sechs Monaten vorlag sondern es besteht hierfür eine gesetzliche Vermutung, deren Gegenteil der Händler nachweisen muss.
Verletzung von Urheberrechten
Ich vertrete Mandanten, denen im Zuge einer Abmahnung vorgeworfen wird, eine Verletzung von Urheberrechten begangen zu haben. Die Betroffenen erhalten Briefe von Rechtsanwälten, die im Namen der Inhaber der Rechte Schadenersatz, die Abgabe von Unterlassungserklärungen und den Ersatz der Anwaltskosten verlangen. Auf keinen Fall sollte hier ohne anwaltliche Hilfe geantwortet werden. Bei diesen Abmahnungen handelt es sich für gewisse Kanzleien um ein Massengeschäft. Natürlich kann ein solcher Anspruch berechtigt sein, doch sollte ein Anwalt, der in diesem Rechtsgebiet Erfahrung hat, prüfen, wie sich der Abgemahnte verhalten soll. Die Abgabe von Unterlassungserklärungen oder eine Zahlung können als Anerkenntnis gewertet werden und letztlich mehr schaden als nutzen. Dabei ist insbesondere Abstand von sogenannten modifizierten Unterlassungserklärungen, die im Internet kursieren, zu nehmen. Der Rat eines Rechtsanwalts kann in solchen Fällen nicht durch das Internet und einschlägige Foren ersetzt werden. Ich beschäftige mich mit diesem Rechtsgebiet nunmehr seit knapp vierzehn Jahren und kann meine Mandanten entsprechend erfahren beraten.
Werkvertrag
Bei einem Werkvertrag schuldet der Verpflichtete die Herstellung eines bestimmten Werkes oder Zustandes gegen Bezahlung des vereinbarten Werklohns. Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird ein vertraglich vereinbarter Erfolg geschuldet, wie z.B. die Reparatur eines Fahrzeugs. Im Bereich des Werkvertragsrechts gelten ähnliche Gewährleistungsrecht wie im Kaufvertragsrecht.
Widerruf / Fernabsatz
In der täglichen Praxis habe ich mehrfach erlebt, dass Mandanten davon ausgehen, dass jeder Vertrag widerrufen werden kann. Diese Ansicht ist unzutreffend. Ein Widerruf ist nur dann möglich, wenn dieser gesetzlich oder vertraglich zugebilligt wurde. Zum Tragen kommt das gesetzliche Widerrufsrecht insbesondere dann, wenn Verträge über das Internet oder per telefonischer Bestellung zustande gekommen sind oder wenn ein Vertreter ins Haus kommt oder in einer Fußgängerzone Kunden anspricht (sogenannte Haustürgeschäfte).
In diesen Fällen steht dem Betroffenen ein Widerrufsrecht zu. Der Kunde muss zwingend über dieses Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Erst nach der schriftlichen Aufklärung über das Recht beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts zu laufen. Hier lohnt es sich, vor der Ausübung des Widerrufsrechts dahingehend fachlichen Rat einzuholen, ob der Widerruf (noch) möglich ist und wie er zu formulieren ist.