Das Verkehrsrecht kann in zwei Teilbereiche eingeteilt werden: Zum einen in das Zivilverkehrsrecht und zum anderen in das öffentlich-rechtliche Verkehrsrecht.
Folgende Stichpunkte geben einen Überblick über die Arbeit des Anwalts im Bereich des Zivilverkehrsrechts:
Abrechnung nach Gutachten
Eventuell kann es für den Geschädigten eines Unfalls finanziell attraktiver sein, die Kosten fiktiv nach Gutachten oder Kostenvoranschlag abzurechnen anstatt den Schaden reparieren zu lassen. Dies wird geprüft und entsprechend nach der Rechtslage und den Mandantenwünschen umgesetzt.
Abrechnung auf Neuwagenbasis
Die Abrechnung auf Basis der Kosten eines Neuwagens wird äußerst restriktiv gehandhabt und kommt nur in eng gefassten Ausnahmefällen überhaupt in Betracht. Die Rechtsprechung hat hierzu Merkmale entwickelt, die Voraussetzung dafür sind, dass eine solche Abrechnung in Betracht kommt. Die Merkmale sind in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
Betriebsgefahr
Unter der Betriebsgefahr versteht man die Gefahr, die von einem Fahrzeug, das im Straßenverkehr bewegt wird, ausgeht. Diese Gefahr kann sich im Fall eines Unfalls auf die Quote des Verschuldens auswirken. Ist man in einen Unfall verwickelt, kann es unter Umständen sein, dass man sich die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs voll oder teilweise zurechnen lassen muss. Die Frage ob sich der Mandant diese Gefahr quotenmäßig zurechnen lassen muss oder ob sie hinter dem Fehlverhalten des Unfallgegners zurücktritt ist Teil der Prüfung der Ansprüche.
Geltendmachung von Schadenersatz
War der Mandant als Teilnehmer am Straßenverkehr in einen Unfall verwickelt, sei es als PKW-Fahrer, Fahrradfahrer, Fußgänger oder in anderer Form und glaubt Ansprüche gegen den Unfallgegner zu haben, werden diese geprüft und im berechtigten Umfang geltend gemacht. Dabei wird die Quote des Verschuldens anhand der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und der einschlägigen Rechtsprechung ebenso ermittelt wie ggf. die Versicherung des Unfallgegners.
Der Mandant wird vom ersten Anschreiben an die gegnerische Haftpflichtversicherung bis zur etwaigen Durchsetzung des Anspruchs vor Gericht wird der Mandant eng begleitet.
Zum Schadenersatz gehören die Kosten der Reparatur des Fahrzeugs, Schmerzensgeld, Auslagenpauschale und weitergehende Ansprüche wie z.B. Nutzungs- und Verdienstausfall oder auch Kosten der Haushalsführung.
Nutzungsausfall
Unter diesem Begriff versteht man die Kosten, die dem Geschädigten entstehen, weil er auf Grund des Unfalls nicht über sein Fahrzeug verfügen kann. Die Höhe dieser Kosten hängen vom Alter des Fahrzeugs und der Fahrzeugklasse ab und können geltend gemacht werden.
PKW-Kauf
In den Bereich des Verkehrsrechts fallen auch sämtliche Käufe von Fahrzeugen wobei der Autokauf der Regelfall in der anwaltlichen Praxis ist. Dies gilt sowohl für den Neu- als auch den Gebrauchtwagenkauf. Gerade beim letztgenannten stellt sich die Frage, wie mit Mängeln an dem Kaufgegenstand umzugehen ist. Händler versuchen teilweise die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu umgehen und im Bereich des Laufs von Privat kommt dies ebenfalls vor und kann dort sogar wirksam vereinbart werden. Zur Fallbearbeitung gehörten die Prüfung des Kaufvertrags und die Klärung ob ein ersatzfähiger Mangel vorliegt oder nicht. Liegen berechtigte Ansprüche vor, werden diese geltend gemacht und ggf. gerichtlich durchgesetzt.
Reparaturkosten / Totalschaden / Regulierung
Je nach Umfang des Schadens und der damit verbundenen Reparaturkosten ist zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Ist dies der Fall kann es unter Umständen dennoch rechtlich möglich sein, das Fahrzeug reparieren zu lassen und diese Kosten von der Versicherung des Unfallgegners zur Zahlung zu verlangen. Hierbei sind einige Voraussetzungen zu prüfen, vor allem gilt es jedoch, die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen. Ob die Reparatur im Fall eines Totalschadens möglich ist, kann nur im konkreten Einzelfall geprüft werden.
Sollte der Mandant schon selbständig Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht haben, wird deren Regulierungsverhalten geprüft insbesondere ob Abzüge rechtmäßig vorgenommen wurden. Insbesondere wird dabei der Verweis auf ein vorgelegtes Restwertangebot der Versicherung geprüft sowie Abzüge bei Stundenverrechnungssätzen und Abzügen und Aufschlägen bei UPE-Preisen.
Rechtsanwaltskosten / Gutachterkosten
Hat der Unfallgegner den Unfall alleine oder anteilig verschuldet, so hat dessen Versicherung die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts voll bzw. nach dem Umfang der Quote zu tragen. Im Umfang des Ausgleichs durch die gegnerische Haftpflichtversicherung entstehen dem Mandanten keine Kosten. Gleiches gilt im Übrigen für die Gutachterkosten des Geschädigten.
Schmerzensgeld
Erleidet eine Person einen körperlichen Schaden so kann diesbezüglich Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Zur Prüfung und Geltendmachung wird hierbei auf einschlägige Fachliteratur und Rechtsprechung zurückgegriffen, da es keine fixen Beträge gibt und die Höhe des Schmerzensgeldes durch vergleichbare Fälle anhand der Rechtsprechung zu ermitteln ist.
Versicherungsrecht
Auch die Prüfung von Ansprüchen gegen die eigene Versicherung gehört in diesen Bereich. Verweigert die eigene Haftpflicht- oder Kaskoversicherung die Übernahme von Kosten wird geprüft, ob das Verhalten der Versicherung rechtens ist oder nicht. Ist das Verhalten der Versicherung wird der Schriftverkehr für den Mandanten geführt und eventuell ein Verfahren vor dem Ombudsmann der Versicherungen durchgeführt bevor dann zu guter Letzt gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen wird. Das Verfahren vor dem Ombudsmann hat für den Mandanten den Vorteil, dass dieses kostenfrei ergeht und die Versicherung an den Schiedsspruch gebunden ist, der Mandant als Versicherungsnehmer aber nicht. Hier wird zu Gunsten des Mandanten also ein kostengünstiger Weg gewählt, der rechtlich keinen Nachteil in sich birgt.
In den Bereich des öffentlich-rechtlichen Verkehrsrechts gehören die Fälle, in denen der Verkehrsteilnehmer in Berührung mit dem Staat kommt
Bußgeldbescheid
Sei es ein Bußgeld wegen Falschparkens wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit oder anderer Verstöße, wird dieses auf Berechtigung geprüft, was sowohl hinsichtlich des Rechtsgrundes als auch die Höhe betreffend gilt. Unerlässlich ist es in diesen Fällen, Einsicht in die behördliche Ermittlungsakte zu nehmen. Es muss geprüft werden, ob der Betroffene rechtzeitig und rechtmäßig ermittelt wurde und ob der unterstellte Vorwurf nach den Maßstäben des Rechtsstaates festgestellt wurde.
Danach ist der Frage nachzugehen, ob das verhängte Strafmaß der Tat angemessen ist bzw. ob es Gründe gibt, dieses zu Gunsten des Mandanten zu mildern oder zu erlassen.
In diesem Bereich kann es zu Überschneidungen mit dem Zivilrecht kommen. Es kann sich positiv auswirken, wenn zunächst gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen wird und dann erst zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Gelingt es, den Vorwurf eines Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften auszuräumen, kann sich dies positiv auf eine mögliche Haftungsquote auswirken.
Lesen Sie hierzu auch den Punkt „Festsetzungsverjährung“.
Fahrverbot
Wird neben einem Bußgeld auch ein Fahrverbot ausgesprochen, so wird dieses geprüft. Sollte es berechtigt ausgesprochen worden sein, wird der Mandant beraten, wie er die Folgen des Fahrverbots ggf. abmildern kann. Dies ist nicht in jedem Fall möglich aber für den Betroffenen ist es wichtig zu wissen, wie er sich zu verhalten hat und welche rechtlichen Möglichkeiten er ausschöpfen kann.
Festsetzungsverjährung
Unter diesem Begriff versteht man die Zeit, welche der jeweils zuständigen Behörde bleibt, um eine Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Verstreicht die im Gesetz geregelte Frist, so kann der betroffene Verkehrsteilnehmer nicht mehr bestraft werden. In solchen Fällen ist es besonders wichtig, zu prüfen, wann der Anhörungsbogen bzw. der Bußgeldbescheid zugegangen ist und ob die Behörde bei der Ermittlung alles richtig gemacht hat. Fehler der Behörde können dazu führen, dass auch ein Schreiben, das binnen der gesetzlichen Frist zugestellt wurden, die Festsetzungsverjährung nicht hemmt. Bevor eine Antwort an die Behörde verfasst wird, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Geschwindigkeitsüberschreitung
Ist ein Verkehrsteilnehmer zu schnell gefahren, droht ein Bußgeldbescheid und je nach Höhe der Überschreitung auch ein Fahrverbot. Die wichtigste Unterscheidung ist dahingehend zu treffen, ob die Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft überschritten wurde oder außerhalb.
Dann kommt es darauf an, ob die Geschwindigkeit, die im Anhörungsbogen angegeben wurde, technisch und rechtlich richtig ermittelt wurde.
Besonders ratsam ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, wenn binnen eines kurzen Zeitraums mehrere Geschwindigkeitsverstöße begangen wurden. Ein Wiederholungstäter muss mit höheren Strafen rechnen. Diese können bei richtiger Handhabung der Angelegenheit eventuell vermieden werden. Es kommt aber wie so oft auf die Besonderheiten des Einzelfalls an.
Innerorts:
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit | Zu erwartende Strafe |
Bis 10 km/h | 15,00 € |
11-15 km/h | 25,00 € |
16-20 km/h | 35,00 € |
21-25 km/h | 80 € und ein Punkt |
26-30 km/h | 100,00 € und ein Punkt, Fahrverbot möglich |
31-40 km/h | 160,00 € und zwei Punkte, 1 Monat Fahrerbot |
41-50 km/h | 200,00 € und zwei Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
Außerorts:
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit | Zu erwartende Strafe |
Bis 10 km/h | 10,00 € |
11-15 km/h | 20,00 € |
16-20 km/h | 30,00 € |
21-25 km/h | 70 € und ein Punkt |
26-30 km/h | 80,00 € und ein Punkt, Fahrverbot möglich |
31-40 km/h | 120,00 € und ein Punkt, Fahrerbot möglich |
41-50 km/h | 160,00 € und zwei Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
Gelblicht- und Rotlichtverstoß
Schon bei Überfahren einer Ampel die auf Gelb steht, kann ein Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorliegen. Dies kann sich gerade bei der Quote der Haftung bei einem Verkehrsunfall negativ für den Verkehrsteilnehmer auswirken, der eine Ampel in dieser Phase überquert hat.
Im Fall des Überfahrens einer Ampel, die auf Rot steht, ist zwischen einem „normalen“ und einem „qualifizierten“ Rotlichtverstoß zu unterscheiden. Von einem qualifizierten Rotlichtverstoß spricht man, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde auf Rot stand, als der Verkehrsteilnehmer die Ampel passiert hat. Ein solcher Verstoß zieht ein Fahrverbot von einem Monat nach sich. In solchen Fällen, ist die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte unerlässlich. Es muss festgestellt werden, ob die Behörde zutreffend von einem solchem Verstoß ausgeht. Anhand der nachstehenden Tabelle wird deutlich, dass hier seitens des Gesetzgebers große Unterschiede bei der Bemessung der Strafe gemacht werden.
normaler Rotlichtverstoß | 90,00 € und 1 Punkt |
…mit Gefährdung des Verkehrs | 200,00 € und 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
…mit Unfall | 240,00 € und 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
qualifizierter Rotlichtverstoß | 200,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
…mit Gefährdung des Verkehrs | 320,00 € , 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
…mit Unfall | 360,00 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
Punkte in Flensburg
Je nach Intensität eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorschriften, erhält der Verkehrsteilnehmer neben dem Bußgeld eine zusätzliche Strafe in Form von Punkten. Diese Punkte werden durch das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg registriert und gesammelt. Das Punktesystem wurde im Jahr 2014 reformiert, seither liegt die „magische Grenze“ bei 8 Punkten. Sammelt ein Verkehrsteilnehmer 8 Punkte, wird ihm der Führerschein entzogen. Man wird jedoch von der Behörde rechtzeitig über einen gefährlichen Punktestand informiert. Die Punkte verfallen nach und nach, wenn man über einen bestimmten Zeitraum keine neuen Punkte anhäuft. So verfällt ein Punkt z.B. nach 2,5 Jahren. Hat man aber zwei Punkte, verfallen diese erst nach fünf Jahren. Bei einer Ordnungswidrigkeit, für die Punkte vergeben wird, sollte ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden.