Das Herunterladen von Filmdateien aus dem Internet und die damit verbundene Abmahnung und Schadenersatzforderung des Urheberrechtsinhabers sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren.
In seiner Entscheidung vom 06.12.2017 entschied der Bundesgerichtshof zu dem Aktenzeichen I ZR 186/16, dass bereits das Herunterladen von Dateifragmenten von Filmdateien ein Verstoß gegen Schutzvorschriften darstellt.
Die Vorinstanzen hatten die Klage des Rechteinhabers jeweils abgelehnt. Das Landgericht Frankenthal hatte noch entschieden, dass einzelene, für sich alleine nicht funktionsfähige Dateifragmente als „Datenmüll“ nicht Urheberrecht unterfallen.
Der Bundesgerichtshof sah dies komplett anders.
Die Rechtsansicht wird damit begründet, dass der Hersteller des Films zur Herstellung seines Werkes einen großen Aufwand betrieben hat, der sich in jedem Bruchteil des Werkes zeigt, so dass auch jedes noch so kleine Fragment des Films und Tons eine nach § 94 Abs.1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung darstellt.
Während des „download-Vorgangs“ werden Dateifragmenten in den einschlägigen Netzwerken anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten, so dass jeder seinen Teil dazu beiträgt, dass alle Nutzer am Ende über eine funktionsfähige Datei des jeweiligen Films verfügen. Dies reicht aus, um eine Mittäterschaft anzunehmen.