Keine Minderung bei reiner Gefahr der Schimmelbildung, BGH-Urteil besprochen von Fachanwalt für Mietrecht Thomas Liedorp-Osner

In seiner Entscheidung vom 05.12.2018 (VIII ZR 67/18) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die reine Gefahr der Schimmelbildung NICHT zu einer Minderung der Miete führt.

Konkret lagen in der Wohnung Wärmebrücken an den Außenwänden vor, die bei unzureichender Belüftung und unzureichender Beheizung der Wohnung, die Bildung von Schimmel begünstigen würden.  Im zu entscheidenden Fall hatte sich aber noch kein Schimmel gebildet. Dennoch gingen die Mieter von einer Minderung aus.

Dieser Ansicht hat der Bundesgerichtshof eine klare Absage erteilt.

Ist ein Gebäude im Einklang mit den Bauvorschriften und technischen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Errichtung galten, errichtet worden, stellt eine Abweichung von heute geltenden Maßstäben keinen Mangel dar.

Bevor also eine Minderung in solche  Fällen greifen kann, muss tatsächlich Schimmel auftreten. Erst dann können die Wärmebrücken bei der Prüfung der Ansprüche des Mieters berücksichtigt werden.

Was bedeutet das für die Praxis:

Als Mieter sollten sie darauf achten, dass Bundesgerichtshof NICHT entschieden hat, dass Wärmebrücken irrelevant sind. Schon gar nicht hat der BGH entschieden, dass dem Mieter bei Vorliegen von Wärmebrücken kein Minderungsrecht zusteht. Der BGH hat NUR entschieden, dass die reine Gefahr der Schimmelbildung nicht ausreicht, um eine Minderung der Miete zu rechtfertigen.  Lassen sie sich als Mieter also nichts Anderes von ihrem Vermieter erzählen. Es steht in der mietrechtlichen Praxis zu befürchten, dass Vermieter den Inhalt des Urteils zu ihren Gunsten falsch verstehen und überinterpretieren.

Praxistipp für Mieter:

Umgangen werden kann diese Problematik, wenn sich Mieter im Mietvertrag festhalten lassen, dass bezüglich der Wärme- und Kältedämmung der heutige technische Stand geschuldet bzw. erwartet wird.  Wenn eine solche Vereinbarung aufgenommen wird, kommt es entscheidungserheblich auf den Inhalt des Mietvertrags an und nicht mehr darauf, ob das Gebäude zum Zeitpunkt der Errichtung im Einklang mit damaligen Normen stand.