Die Bundesregierung hat zum Schutz von Mietern im Zuge der Corona-krise ein Gesetz erlassen, dass Kündigungen wegen Zahlungsverzug für den Zeitraum April – Juni 2020 zunächst untersagt.
Den Wortlaut der Regelung findet man unter Art. 240 EGBGB.
Es ist äußerst wichtig, die Regelung richtig zu verstehen, da Missverständnisse schnell teuer werden können.
Was genau wird also zum Schutz der Mieter geregelt?
Sofern der Mieter im Zeitraum 01.04.2020-30.06.2020 in Zahlungsrückstand mit der Miete gerät, kann der Vermieter nicht mit der Begründung der Nichtzahlung von Miete kündigen.
Die Nichtleistung muss aber mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie (auch COVID-19-Pandemie genannt) zu tun haben. Dieser Zusammenhang muss vom Mieter glaubhaft gemacht werden.
Die Glaubhaftmachung kann durch eine Versicherung an Eides statt erfolgen, wovon ich zumindest ohne Begleitung und Beratung durch eine Rechtsanwalt dringend abrate. Eine falsche Versicherung an Eides statt hat weitreichende, strafrechtliche Konsequenzen. Die Glaubhaftmachung kann nämlcih auch einfacher geschehen, wie z.B. durch die Bestätigung des Arbeitgebers.
Was wird nicht geregelt?
Es wird nicht geregelt, dass der Mieter von seiner Zahlungspflicht frei wird! Diese Unterscheidung ist ENORM wichtig. Als Mieter bleiben Sie in der Zahlungspflicht und geraten in Verzug, wenn sie nicht bezahlen. Der Vermieter hat also Ansprüche auf Schadenersatz und Verzugszinsen. Er kann eben nur nicht kündigen.
FAQ:
Frage 1: Was soll ich tun, wenn ich nicht bezahlen kann?
Antwort: Sie müssen dies dem Vermieter zwar nicht mitteilen, sollten dies aber. Transparenz sollte groß- geschrieben werden. Teilen Sie dem Vermieter zeitnah mit, dass es Ihnen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht möglich ist, die laufende Miete zu bezahlen. Verlangt der Vermieter einen Nachweis, hat er darauf einen Anspruch und man sollte eine Antwort geben und die Umstände durch Vorlage weiterer Unterlagen glaubhaft machen.
Frage 2: Was passiert, wenn ich zwar vollständig aber zu spät bezahle?
Antwort : Auch dann kann der Vermieter Ihnen nicht kündigen oder sie abmahnen, wenn die Verspätung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.
Frage 3: Kann ein Mieter jetzt bis zum 30.06.2020 gar nicht gekündigt werden?
Antwort: Nur die Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes für den benannten Zeitruam ist ausgeschlossen. Kündigungen wegen Zahlungsrückstände, die schon zuvor bestanden, sind möglich ebenso Kündigungen aus anderen Gründen (Vertrasverletzungen, Eigenbedarf,…)
Frage 4: Was ist, wenn ein Teil des Rückstandes schon vorher entstanden ist und erst der Rest ab April 2020?
Antwort: Auch in diesen Fällen ist der Mieter geschützt. Wenn ein zuvor entstandener Rückstand den Vermieter nicht zur Aussprache der Kündigung berechtigte, dann können Rückstande aus dem geregelten Zeitraum nicht herangezogen werden, um die Kündigung zu begründen, wenn die Nichtleistung im Zusammenhang mit der Pandemie steht.
Frage 5: Für welche Mietverhältnisse gilt die Regelung?
Antwort: Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Wohnraummiete und gewerblicher Vermietung und gilt somit für beide Formen der Miete sowie für Pachtverhältnisse.
Frage 6: Wann muss der Mieter die Miete zurückbezahlen?
Antwort: Die Miete muss bis spätestens zum 30.06.2022 zurückbezahlt sein. Ab den 01.07.2022 darf der Vermieter dann Kündigungen auch auf Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 01.04.-30.06.2020 stützen!
Frage 7: Kann von dieser Regelung abgewichen werden?
Antwort: Das Gesetz regelt klar und eindeutig, dass von dieser Regelung unter keinen Umständen zum Nachteil des Mieters abgewichen werden kann!
Sollten Sie andere Fragen haben, die unbeantwortet blieben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Bleiben Sie gesund, für alles andere findet sich eine Lösung!
Liedorp-Osner
Rechtsanwalt