Für die Finanzierung der Kosten einer Rechtsberatung gibt es folgende Möglichkeiten:
Beratungshilfe
Sofern Sie Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (gemeinhin als Harz-IV bekannt) sind die Voraussetzungen zur Bewilligung von Beratungshilfe erfüllt. Beziehen Sie keine solchen Leistungen, verfügen aber dennoch nur über geringfügige Einkünfte, so kommt die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht, wenn kein einsetzbares Vermögen vorhanden ist. Ob Sie mit ihrem Einkommen Beratungshilfe erhalten, können Sie hier unverbindlich prüfen: https://www.rfak.de/beratungshilfe_rechner_anspruch.php.
Die Prüfung der Voraussetzung für Beratungshilfe wird von dem zuständigen Rechtspfleger am örtlich zuständigen Amtsgericht geprüft. Bei erfolgreicher Prüfung erhält der Rechtssuchende einen Beratungshilfeschein. Mit diesem Schein rechnet der Anwalt seine Kosten für die Bearbeitung des Problems, für das Beratungshilfe bewilligt wurde, mit der Staatskasse ab.
Für den Rechtssuchenden fallen dann lediglich 15,00 € Beratungshilfegebühr an, die direkt an den Anwalt zu zahlen sind.
Bringen Sie zu dem Termin folgende Unterlagen mit, um dem Rechtspfleger die Prüfung der Voraussetzungen zu ermöglichen:
aktueller Einkommensnachweis (bei Arbeitseinkommen, die Nachweise der letzten drei Monate), aktueller Mietvertrag, aktueller Kontoauszug und soweit möglich, Schriftverkehr aus dem sich das Problem ergibt.
Neben der Prüfung der finanziellen Voraussetzungen findet auch eine Prüfung statt, ob die beantragte Hilfe mutwillig ist oder nicht. Diese Prüfung obliegt dem Rechtspfleger und eine ablehnende Entscheidung kann ebenfalls rechtlich geprüft werden. Mutwilligkeit kann z.B. vorliegen, wenn die Sache, für die Beratungshilfe begehrt wird, völlig aussichtslos ist.
Zu beachten ist, dass im Bereich des Strafrechts Beratungshilfe nur für eine Erstberatung erteilt wird und nicht für die Verteidigung selbst.
Die Beantragung von Beratungshilfe ist am Amtsgericht Worms jeweils an Dienstagen und Donnerstagen von 09:00 bis 12:00 Uhr möglich.
Am Amtsgericht Lampertheim gibt es keine fixen Zeiten.
Das für Sie zuständige Amtsgericht können Sie hier ermitteln: https://justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php
Prozesskostenhilfe
Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich um staatliche Hilfe, welche die Gebühren eines Rechtsanwalts im prozessualen Bereich deckt. Die Voraussetzungen hierfür sind die finanzielle Bedürftigkeit und die Aussicht auf Erfolg bezüglich der Geltendmachung bzw. Abwehr der Ansprüche, die Gegenstand des Verfahrens sind.
Bezüglich der finanziellen Bedürftigkeit ist der Rahmen weiter zu fassen, als im Bereich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Bedürftigkeit im Fall der Beratungshilfe. Es ist also durchaus möglich, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird obwohl zuvor Beratungshilfe aus finanziellen Gesichtspunkten abgelehnt wurde.
Es ist sehr wichtig, dass Sie Ihren Rechtsanwalt auf Ihre Einkommensverhältnisse hinweisen. Wenn die Möglichkeit der Finanzierung der Rechtsanwaltskosten über Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, muss der Anwalt auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe hinweisen, aber nur wenn er von den finanziellen Umständen Kenntnis erlangt.
Ein Rechtsanwalt ist nicht berechtigt weitergehende Gebühren zu verlangen, wenn Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe für die abgerechnete Tätigkeit bewilligt wurde. Sollte sich die Tätigkeit verändern und Bereiche betreffen, die nicht von der bewilligten Hilfe abgedeckt sind, hat der Anwalt den Mandanten vorab auf diesen Umstand hinzuweisen.
Rechtsschutzversicherung
Diese Art von Versicherung deckt die Kosten des Versicherungsnehmers ab, die bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen. Zusätzlich deckt eine solche Versicherung auch die Gerichtskosten sowie Kosten für Zeugen und Sachverständige. Die Deckungszusage sollte vor der Beauftragung des Anwalts vom Versicherungsnehmer eingeholt werden, alternativ kann dies auch direkt durch den Rechtsanwalt erfolgen. Dem beauftragten Rechtsanwalt sollte mitgeteilt werden, dass eine Versicherung besteht und es sollte mitgeteilt werden, wie lange der Versicherungsvertrag bereits besteht. In vielen Rechtsgebieten besteht eine Wartezeit von drei Monaten bevor der Schutz greift. Viele Verträge sehen inzwischen auch eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers pro einzelnem Fall vor. Dieser Betrag ist dann direkt an den Rechtsanwalt zu zahlen. Gerne übernehme ich die Anfrage bei der Versicherung für Sie. Im Fall einer Ablehnung der Kostenzusage wird diese Mitteilung rechtlich auf ihre Haltbarkeit geprüft. Die Einholung der Deckungszusage und die Prüfung der Antwort sind kostenfreie Serviceleistungen.
Selbstfinanzierung
Sofern keine der vorgenannten Möglichkeiten bestehen, bleibt dem Mandanten nur die Möglichkeit, den Rechtsanwalt aus eigener Tasche zu zahlen. Der beauftragte Anwalt hat den vorab auf die entstehenden Kosten hinzuweisen. Es ist dann zu prüfen, ob die Beauftragung eines Anwalts in einem adäquaten Kosten-Nutzen-Verhältnis steht. Neben der Prüfung der rechtlichen Belange sollte der Anwalt auch die wirtschaftlichen Aspekte des Mandanten berücksichtigen.
Die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts richten sich nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und sind in den Bereichen, die von meiner Kanzlei bearbeitet werden, abhängig vom Streitwert der Angelegenheit.