Den Rotlichtverstoß, d.h. das Passieren einer Ampel bei „rot“, kennt jeder. Was hat es jedoch mit dem Gelblichtverstoß auf sich?
Wer eine Ampel, die auf „gelb“ steht, passiert und danach in einen Unfall verwickelt wird, kann haften auch wenn er eigentich vorfahtsberechtigt war.
Steht eine Ampel auf „gelb“ gilt die Vorschrift des § 37 Abs. 2. StVO. Der betroffene Fahrer hat auf das nächste Lichtzeichen zu warten und ggf. das Fahrzeug zum Halten zu bringen. Überquert er aber die Kreuzung anstatt zu warten und kollidiert danach mit einem anderen Fahrzeug kann eine Haftungsquote bestehen. Das Besondere an der Konstellation ist, dass der Fahrer, der die Ampel bei „gelb“ passiert regelmäßig bei „grün“ Vorfahrt gegenüber anderen Fahrzeugen gehabt hätte. Dies betrifft sowohl den direkten Bereich der geregelten Kreuzung als auch den unmittelbar darauf folgenden Bereich des Straßenverkehrs. Je nach Sachlage kann den Fahrer, der eine Ampel während eine Gelbphase passiert hat, eine Haftungsquote zwischen 70 % (OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2016, 6 U 13/16) bis immer noch 40 % treffen (LG Mainz, Urteil vom 18.12.2018, 6 S 36/18).
Praxistipp: Achten Sie darauf vor einer gelben Ampel abzuwarten, welches das nächste Lichtsignal sein wird. Dies gilt um so mehr, je länger die Ampel gelb zeigt und gerade dann, wenn sie erst in den Kreuzungsbereich einfahren und das vorherige Lichtzeichen nicht kennen!