Fluggastrechte – Geltendmachung

Es kommt häufig vor, dass Flüge Verspätung haben. Je nach Umfang der Verspätung haben die Reisenden einen Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU-Verordnung EG 261. Die Ansprüche auf Entschädigung stehen dem Reisenden ab einer Verspätung von drei Stunden und mehr zu.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke, wie nachfolgend dargestellt:

Flugstrecke von 0 -1.500 km 250,00 € / Person
Flugstrecke von 1.501 – 3.500 km 400,00 € / Person
Flugstrecke von 3.501 km und mehr 600,00 € / Person

Die Fluglinien sind verpflichtet, die Reisenden über ihre Rechte aufzuklären, was leider nicht immer geschieht und teilweise auch nicht vollständig.

Sind Sie betroffen und wurden nicht über Ihre Rechte informiert, haben Sie schon alleine aus diesem Grund einen Anspruch darauf, die Kosten der beauftragung eines Anwalts von der Fluglinie ebenfalls erstattet zu bekommen (Amtsgericht Hannover, 517 C 13641/11).

Reagiert die Fluglinie auch nicht auf das Forderungsschreiben des Rechtsanwalts haben Sie die Möglichkeit Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Da dies allerdings mit Kosten verbunden ist, mit denen Sie als Mandant in Vorlage treten müssen (Gerichtsgebühren und ggf. Vorschuss für die Anwaltsgebühren), sollte Ihr Anwalt Sie auf die Möglichkeit aufmerksam machen, dass der Anspruch zunächst auf über die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. geltend gemacht werden kann.

Die einzige Voraussetzung ist, dass die betroffene Fluggesellschaft sich an diesem Verfahren beteiligt. Dies kann vorab hier geprüft werden:

https://soep-online.de/beschwerdeformular-flug.html

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle hat die folgenden Vorteile für den betroffenen Verbraucher:

1. Es ist ein kostenfreies Verfahren.

2. Sollte keine Einigung gefunden werden und ein Schiedsspruch erfolgen, ist die Fluggesellschaft an diesen gebunden, der Verbraucher aber nicht.

3. Bei einer ablehnenden Entscheidung durch die Schiedstelle kann der Verbraucher seinen Anspruch noch immer vor den ordentlichen Gerichten einklagen. Er ist an den Schiedsspruch nicht gebunden.

 

Sollte der Mandant also keine Rechtsschutzversicherung haben, ist der Weg über die Schlichtungsstelle ein kostengünstiger Weg, wie dem Betroffenen zu seinem Recht verholfen werden kann.

 

 

 

 

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Thomas Liedorp-Osner

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt für Vertragsrecht und Internetrecht

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