ebay, paypal und die Tücken des Käuferschutzes

Wer schon Einkäufe oder Verkäufe auf der Plattform ebay getätigt hat, kennt ihn: den Käuferschutz.

Voraussetzung für die Einbeziehung des Käuferschutzes ist, dass der Verkäufer eine Bezahlung via des Bezahldienstes paypal anbietet. Wird die erfolgreiche Auktion seitens des Käufers dann über paypal bezahlt, wird der Käuferschutz aktiv.

Aus persönlicher Erfahrung möchte ich den nachfolgenden Text an alle Verkäufer richten. Der Bericht beginnt mit der klaren Warnung: Schließen Sie den Käuferschutz aus indem Sie keine Zahlungen über paypal akzeptieren.

Mir ist bekannt, dass die Zahlung via paypal für alle Beteiligten sehr angenehm ist, doch kann die Akzeptanz dieser Zahlungsart zu großen Unannehmlichkeiten führen.

Eröffnet der Käufer ein Beschwerdeverfahren über ebay, so wird das vorhandene Guthaben auf dem paypal-Konto des Verkäufers gesperrt. Wurde dieses Guthaben bereits auf ein anderes Bankkonto des Verkäufers ausbezahlt, setzt paypal das Nutzerkonto ins „Minus“ und dieser Betrag muss ausgeglichen werden, bevor das Nutzerkonto wieder zur Verfügung steht.

Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass der Käuferschutz über ebay ohne jede Transparenz abläuft und nach meiner Ansicht und Erfahrung völlig an den Maßgaben der gesetzlichen Regelungen vorbeiläuft. Nach meinem Empfinden, kann der Käufer vortragen, was er will und wird am Ende Recht bekommen. Auf rechtliche Ausführungen wird nicht reagiert und der Fall wird zu Gunsten des Käufers entschieden.

Geschieht dies, wird das paypal-Konto des Verkäufers final belastet und der Käufer erhält sein Geld zurück.

Soweit die Unannehmlichkeiten aufgrund derer ich von der paypal-Nutzung abrate.

Es gibt aber auch einen Hoffnungsschimmer für betroffene Verkäufer.

Nach den Entscheidung des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 22.11.2017, VIII ZR 213/16 und BGH, Urteil vom 22.11.2017, VIII ZR 83/16 gilt folgendes:

Mit der bei Abschluss des Kaufvertrags getroffenen Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, haben die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn – wie vorliegend geschehen – das PayPal-Konto der Klägerin nach einem erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.

Das bedeutet für den Verkäufer:

Wenn der Kaufpreis von paypal an den Käufer erstattet wird, wird der Käufer so gestellt, als ob er nie gezahlt hätte. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises gegen den Käufer lebt wieder auf und kann ggf. auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Sofern man als Verkäufer also das Gefühl hat, hier vom Käufer falsch behandelt worden zu sein, so sollte man von diesem Recht direkt gegen den Käufer vorgehen zu können, dringend Gebrauch machen.

Dies ist deutlich einfacher und in Ansehung der Rechtsprechung des BGH auch vielversprechender als sich mit ebay und paypal auseinanderzusetzen.

 

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Thomas Liedorp-Osner

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt für Vertragsrecht und Internetrecht

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