BGH-Entscheidungen VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17 besprochen von Rechtsanwalt in Worms

Am 22. Mai hat der achte Senat des Bundesgerichtshofs zwei Entscheidungen zu Eigenbedarfskündigungen von Vermietern und eingewandten Härtefallklauseln von Mietern gesprochen.

Einheitlich kann aus beiden Urteilen abgeleitet werden, dass die Gerichte bei der Prüfung und Abwägung zwischen dem Bedarf des Vermieters und dem Eindwand der unbilligen Härte immer auf den zu entscheidenden Einzelfall abstellen müssen.

Der Bundesgerichtshof trat damit der rechtlichen Praxis entgegen, dass so genannte Fallgruppen gebildet werden, bei denen ein Härtefall entweder bejaht oder verneint wird.

Bislang führten die Gerichte der unteren Instanzen aus, dass ein hohes Alter eines Mieter und / oder eine lange Mietdauer dazu führen können, dass im Fall der Verpflichtung zur Räumung eine unbillige Härte vorliegt. So urteilte auch die Vorinstanz in dem Verfahren VIII ZR 180/18. Der Bundesgerichtshof erteilte dieser eher pauschal gehaltenen Rechtsprechung eine Absage und wies darauf hin, dass IMMER nur der Einzelfall entscheidend sein darf.  So kann auch eine ältere Person, die körperlich und geistig noch völlig fit ist, einen Umzug bewerkstelligen und es kann ihr zumutbar sein. Dahingegen kann es auch junge Menschen und Mieter geben, denen körperlich und psychisch ein Auszug nicht zugemutet werden kann.

Diese Unterscheidung und genaue Betrachtung vermisste der Bundesgerichtshof in den beiden Entscheidungen und hob daher die Urteile auf und gab den Gerichten auf, neu zu entscheiden, die Sachverhalte aber genauer zu untersuchen.

Was bedeutet das für Mieter und Vermieter?

Gerade weil der Bundesgerichtshof eine genauere Betrachtungsweise verlangt, lässt sich für die anwaltliche Beratungspraxis keine Konsequenz dahingehend ableiten, dass diese Entscheidungen Vor- oder Nachteile für nur eine Mietpartei hat. Entscheidungen der ersten Instanzen, die auf gebildete Fallgruppen zurückgreifen, um Entscheidungen zu begründen, werden aber deutlich angreifbarer. Im Übrigen wird es wohl so sein, dass die Mieter, die einen Härtefall vortragen, diesen so genau und so individuell vortragen müssen, um den entscheidenden Richter die Einzelfallentscheidung zu ermöglichen. Richtig umgesetzt, sollten Entscheidungen zumindest fairer werden.

Sollten Sie eine Beratung in Worms und Umgebung durch einen Rechtsanwalt zur Frage einer Eigenbedarfskündigung haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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Thomas Liedorp-Osner

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rechtsanwalt für Vertragsrecht und Internetrecht

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